Geheimhaltungsvereinbarung
Non-Disclosure Agreement (NDA)
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Geheimhaltungsvereinbarung und fügen mit Ihren erforderlichen
Kontaktdaten diese Vereinbarung in Ihre E-Mail ein.
Geheimhaltungsvereinbarung
zwischen
ALBATROXX & Co. KlG
Cybik & Partner
Sarganserstraße 96
7324 Vilters, Schweiz
und
Unternehmen*:
Name, Vorname*:
Straße, Hausnummer*:
Postleitzahl, Ort, Land*:
Telefon**:
E-Mail**:
(* ist unbedingt auszufüllen)
(** optional)
Präambel
Die Parteien beabsichtigen, eine Geschäftsbeziehung aufzubauen und
gegenseitig den Zugang zu vertraulichen Informationen preiszugeben und
zu gewähren.
Um den Missbrauch vertraulicher Informationen auszuschließen, vereinbaren die Parteien diese Geheimhaltungsvereinbarung.
1. Definitionen
1.1. "Vertrauliche Informationen" bedeuten den Erhalt von Informationen jeglicher Art.
Dazu gehören zum Beispiel technische oder geschäftliche
Daten, Unterlagen oder Kenntnisse, Know-How und/oder Prototypen und
Muster.
Dazu gehört auch das erlangte Wissen durch eine Werksbesichtung,
durch das Besichtigen der Betriebsräume oder durch Gespräche
mit Mitarbeitern.
Vertrauliche Informationen umfassen auch alle erstellten Kopien, selbst
erstellte Materialien und Daten sowie alle Auszüge und
Zusammenfassungen davon.
1.2. "Verbundene Unternehmen" sind juristische Personen,
die über eine Partei dieser Vereinbarung eine direkte oder
indirekte Kontrolle ausüben oder die direkt oder indirekt von einer Partei oder ihrer
Muttergesellschaft kontrolliert werden.
Für die Zwecke dieser
Definition bedeutet "Kontrolle" oder "kontrollieren", das direkt oder indirekt mehr als 50 % der
Aktien oder Stimmrechte gehalten werden.
1.3. "Offenlegende Partei" ist diejenige Partei, die vertrauliche
Informationen selbst oder durch ein verbundenes Unternehmen der jeweils
anderen Partei offenbart oder in sonstiger Weise zugänglich macht.
1.4. "Empfänger" ist diejenige Partei, die vertrauliche
Informationen durch die offenlegende Partei oder ein mit jener verbundenes Unternehmen erhält oder in sonstiger Weise
erfährt.
2. Pflicht zur Geheimhaltung, beschränkte Nutzung, Verbot des Reverse Engineering
2.1. Jede Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten
2.2. Eine Weiterleitung von vertraulichen Informationen darf nur an die
Mitarbeiter vorgenommen werden, die für den Zweck der Vereinbarung
notwendigerweise mitwirken müssen.
2.3. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an verbundene
Unternehmen und Dritte darf nur erfolgen, wenn diese verbundenen
Unternehmen und Dritte die Geheimhaltungspflicht gemäß der
Bestimmungen dieser Vereinbarung kennen und die Weiterleitung zur
Erreichung des Zwecks erforderlich ist (Need-to-know Prinzip).
2.4. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen darf an Dritte nur
weitergegeben werden, wenn die offenlegende Partei der Weitergabe
schriftlich zugestimmt hat.
2.5. Reverse Engineering ist nicht erlaubt (Schweizer
Grundsatzentscheid BGE 131 III 384 & Art. 5 lit. c UWG und
Deutsches GeschGehG § 3 Abs. 1 Nr. 2).
3. Ausnahmen
3.1. Die Verpflichtungen aus Ziffer 2 dieser Vereinbarung gelten nicht für vertrauliche Informationen, die
3.1.1. dem Empfänger bereits vor dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung
ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt oder
überlassen waren
3.1.2. zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt
sind oder später in der Öffentlichkeit bekannt werden, ohne
dass der Empfänger gegen diese Vereinbarung verstoßen hat
3.1.3. der Empfänger rechtmäßig von einem Dritten
erhalten hat, es sei denn, dem Empfänger ist bekannt oder
hätte bekannt sein müssen, dass der Dritte durch seine
Mitteilung selbst gegen Geheimhaltungsverpflichtungen
verstößt, die er gegenüber der offenlegenden Partei
übernommen hat
3.1.4. vom Empfänger unabhängig und ohne Verwendung oder
Rückgriff auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden
3.1.5. von der offenlegenden Partei im konkreten Fall zur Veröffentlichung schriftlich freigegeben wurden.
3.2. Die Partei, die sich auf eine oder mehrere der vorgenannten
Ausnahmen beruft, trägt die Beweislast für das Vorliegen der
entsprechenden Bedingungen.
3.3. Jede Partei hat das Recht, die Annahme von Informationen vor deren
Überlassung zu verweigern. Informationen, die trotz dieser
Ablehnung übermittelt werden, fallen nicht unter die
Geheimhaltungspflicht dieser Vereinbarung.
4. Offenlegungspflicht
4.1. Der Empfänger darf die vertraulichen Informationen
offenbaren, wenn er durch eine behördliche oder eine gerichtliche
Anordnung oder aufgrund zwingenden Rechts dazu verpflichtet ist.
In
diesem Fall benachrichtigt der Empfänger
unverzüglich die offenlegende Partei über eine solche
Verfügung und/oder gerichtliche Entscheidung und/oder Gesetz,
soweit dies rechtlich zulässig ist, und unterstützt die
offenlegende Partei dabei, sicherzustellen, dass ihre vertraulichen
Informationen vertraulich behandelt werden.
4.2. Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei, die
gemäß 4.1 an eine Behörde oder ein Gericht
weitergegeben werden, müssen
– soweit vernünftigerweise
möglich – als "vertraulich" gekennzeichnet werden.
5. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss
Die Parteien sind sich einig, dass alle vertraulichen Informationen
unter dieser Vereinbarung "wie besehen" zur Verfügung
gestellt werden.
Es wird
ausdrücklich keine Haftung dafür übernommen, dass die
vertraulichen Informationen vollständig, aktuell, richtig, frei
von Mängeln oder Rechten Dritter sind.
Das Gleiche gilt, wenn die Vereinbarung für den
vereinbarten Zweck oder andere Zwecke des Empfängers nützlich
sind.
6. Ausschluss von Lizenzrechten
6.1. Alle vertraulichen Informationen, die dem Empfänger
offengelegt werden, bleiben Eigentum der offenlegenden Partei bzw.
ihrer verbundenen Unternehmen bzw. des Dritten.
6.2. Durch diese Vereinbarung werden weder ausdrücklich noch
stillschweigend Lizenzen und/oder andere Rechte, insbesondere zur
Benutzung, gewährt, noch entstehen den Parteien daraus
Verpflichtungen zur Erteilung oder Übertragung
solcher Rechte. Insbesondere ist der Empfänger nicht berechtigt,
Patente oder anderen gesetzlichen Schutz
– gleich in welchem Land – zu
beantragen, die auf einer vertraulichen
Information der offenlegenden Partei beruhen oder diese nutzen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6.3.2. hat die offenlegende
Partei das Recht auf kostenfreie Übertragung solcher Rechte
gegenüber dem Empfänger.
Ist eine solche Übertragung
rechtlich unmöglich, hat die offenlegende Partei Anspruch auf eine
exklusive weltweite Lizenz.
Im Übrigen können durch die
Offenlegung vertraulicher Informationen keine Vorbenutzungsrechte des
Empfängers gegenüber der offenlegenden Partei geltend gemacht
werden.
6.3. Soweit die Vertragsparteien Verhandlungen über die Aufnahme
von Geschäftsbeziehungen in Workshop-Formaten
– besetzt mit
Vertretern beider Seiten – führen, die eine offene Kommunikation
erfordern,
gelten zusätzlich zu den Ziffern 6.1 und 6.2 folgende Bestimmungen:
6.3.1. Keine der Parteien ist berechtigt, die Beiträge der anderen
Partei – in welcher Form auch immer
– selbst oder durch Dritte zu nutzen,
oder diese in anderer
geschäftlicher oder wissenschaftlicher Form zu verwenden. Das gilt zum Beispiel
für die Eintragung eines Patents, eines Gebrauchsmusters oder
eine andere Form des gewerblichen Rechtsschutzes oder für die
Vergabe von eigenen Lizenzen oder solchen durch Dritte.
6.3.2. Erfindungen, Patente, Gebrauchsmuster, Designrechte,
Urheberrechte, Software, Topographierechte
und andere Rechte des geistigen Eigentums oder Know-How unterliegen den
Bedingungen eines gesonderten Vertrags. Dazu gehören
insbesondere auch auch nicht patentierte technische
Informationen, die im Zusammenhang mit dem Workshop von
den Vertragsparteien oder ihren Mitarbeitern gemeinsam geschaffen
werden.
7. Haftung für verbundene Unternehmen, Berater und Auftragnehmer
Der Empfänger übernimmt die Gewähr und die Verantwortung
dafür, dass
seine verbundenen Unternehmen, Vertreter, Berater, Auftragnehmer,
Mitarbeiter und Andere – denen die vertraulichen Informationen
offenbart wurden – die Bestimmungen dieser
Vereinbarung einhalten werden. Dazu gehört auch, wenn ein
verbundenes
Unternehmen den Status eines verbundenen Unternehmens verliert.
8. Vertragslaufzeit
Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung – in Bezug auf
die vertraulichen Informationen, die offenbart wurden – treten
mit dem Datum der Unterschift in Kraft und gelten unbefristet.
9. Rückgabe vertraulicher Informationen
9.1. Nach Aufforderung der offenlegenden Partei sind sämtliche vertraulichen Informationen in verkörperter und/oder
elektronischer Form sowie sämtliche Kopien zurückzugeben oder zu vernichten.
Der Empfänger ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang der entsprechenden Aufforderung die vertraulichen Informationen
zurückzugeben oder deren erfolgte Vernichtung schriftlich zu
bestätigen.
9.2. Die Rückgabe-/Vernichtungspflicht gilt nicht für
9.2.1. automatisch im Rahmen der gewöhnlichen Datensicherung des
Empfängers erzeugten Computer Back-up oder Archivkopien der
vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei –
vorausgesetzt,
dass diese Kopien regulären Benutzern nicht weiter zugänglich
sind und zu keinem anderen Zweck als zur Sicherung der Daten bzw. der
Archivierung verwendet werden.
9.2.2. vertrauliche Informationen, die zu Beweis- oder Nachweiszwecken
oder zur Erfüllung von gesetzlichen Archivierungs- und
Aufbewahrungspflichten aufbewahrt werden müssen
9.2.3. vertrauliche Informationen, deren Rückgabe oder Vernichtung
wirtschaftlich oder technisch unmöglich ist, wofür der
Empfänger beweispflichtig ist
10. Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung, einschließlich der folgenden
Streitbeilegungsklausel, unterliegt – unter Ausschluss der
Norm des internationalen Privatrechts – je nach
Zuständigkeitsbereich, dem Recht der Schweiz, der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten.
11. Streitbeilegung / Gerichtsstand
11.1. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser
Vereinbarung oder ihrer Gültigkeit ergeben, werden nach der
landesspezifischen Schiedsgerichtsordnung unter dem Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig
entschieden.
11.2. Der Schiedsort befindet sich – je nach
Zuständigkeitsbereich – in der Schweiz (Zürich)
oder in der Bundesrepublik
Deutschland (Berlin).
11.3. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch.
11.4. Es gilt – je nach Zuständigkeitsbereich – das Schweizer Recht oder das Deutsche Recht.
12. Übertragbarkeit
Keine der Parteien ist berechtigt – ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der
anderen Partei – sich die aus dieser Vereinbarung ergebenden
Rechte und Pflichten an Dritte zu übertragen oder abzutreten.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1. Diese Vereinbarung stellt keine Verpflichtung für die
Parteien dar, eine Zusammenarbeit und/oder eine andere
Geschäftsbeziehung einzugehen oder bestimmte Informationen
offenzulegen.
13.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung unterliegen
der Schriftform.
13.3. Der Export vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieser
Vereinbarung offengelegt werden, könnte gesetzlich verboten sein
oder einer staatlichen Genehmigung unterliegen. Jede Partei
verpflichtet sich, die jeweils auf die Verwendung und Weitergabe von im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauschten vertraulichen
Informationen anwendbaren nationalen und internationalen Gesetze und
sonstigen Rechtsvorschriften, geltende Ausfuhrkontrollbestimmungen und Sanktionsregelungen zu beachten.
13.4. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig, ungültig
oder aus rechtlichen Gründen nicht bestimmungsgemäß
durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien
ersetzen die nichtige, ungültige oder nicht durchsetzbare
Bestimmung durch eine rechtsgültige Bestimmung, die dem
wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.
_________________, __________
(Ort, Datum)
____________________________
(Unterschrift empfangende Partei)
____________________________
(Unterschrift offenlegende Partei)
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Stand: 24.07.2026